Rumänien hat beim Rat der Europäischen Union in Brüssel seine Ratifikationsurkunde für das Übereinkommen über das Einheitliche Patentgericht (EPGÜ) hinterlegt. Diese Ratifikation, die am 31. Mai 2024 hinterlegt wurde, tritt am 1. September 2024 in Kraft. Alle europäischen Patente, für die ab dem 1. September 2024 die einheitliche Wirkung eingetragen wird, erstrecken sich dann automatisch auch auf Rumänien. Damit erweitert sich das Einheitspatentsystem auf 18 EU-Mitgliedsstaaten und einen zusätzlichen Markt von 19 Millionen Menschen.
Wir gratulieren sehr herzlich dem Erfinder Herrn Wötzer, der mit seinem Schweizer Unternehmen IDEEWISS AG für seine kindersichere Medikamentenverpackung den renommierten Deutschen Verpackungspreis 2020 in der Kategorie „Funktionalität“ gewonnen hat. Wir freuen uns, diese besonders innovative Erfindungsidee als Patentanwälte begleiten zu dürfen. Siehe: https://ideewiss.ch/ sowie https://www.packlock.eu/
Belgien ist mit 1. September 2019 dem Londoner Übereinkommen beigetreten. Damit entfällt das Erfordernis der Einreichung einer Übersetzung in eine Landessprache Belgiens für europäische Patente, im Zuge einer Validierung in Belgien. Seit 1. Januar 2017 verzichtet Belgien bereits auf die Einreichung von Übersetzungen. Somit ändert der Beitritt zum Londoner Übereinkommen die aktuellen Übersetzungserfordernisse in Belgien nicht.
Brasilien wird mit 2. Oktober 2019 das Madrider Markenabkommen ratifizieren, wodurch sich die Mitgliederanzahl des Madrider Markenabkommens auf 105 (in 121 Ländern) erhöht. Damit kann ein Anmelder einer internationalen Markenanmeldung den Schutzbereich auf Brasilien ausweiten.
Kanada ist mit 17. Juni 2019 dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (kurz: Madrider Markenabkommen) beigetreten, welches somit 104 Mitglieder mit insgesamt 120 Ländern umfasst. Damit hat ein Anmelder einer internationalen Markenanmeldung die Möglichkeit den Schutzbereich auf Kanada auszuweiten.
Gleichzeitig mit dem Beitritt Kanadas zum Madrider Abkommen bietet das kanadische Patentamt Anmeldern von internationalen Markenanmeldungen das Madrider e-Filing System an, welches eine elektronische Markenanmeldung erlaubt.
Die Umsetzung der Vorgaben der am 23.12.2015 bekannt gemachten EU-Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Marken war bereits in der Vergangenheit Anlass für Anpassungen des österreichischen Markenschutzgesetzes. Mit dem Inkrafttreten eines geänderten Markenschutzgesetzes am 14. Jänner 2019 wird die Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie abgeschlossen.
Die Änderungen des österreichischen Markenschutzgesetzes bringen einige Neuerungen sowohl für Markenanmelder als auch für Markeninhaber. Die wesentlichsten Änderungen lauten wie folgt:
– Das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit von Marken fällt: Der Digitalisierung des Alltages wird dahingehend Rechnung getragen, dass nunmehr auch Zeichen für Marken vorgelegt werden können, die nicht unmittelbar grafisch darstellbar sind, aber dennoch zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen geeignet sein können. Daraus ergibt sich nun beispielsweise die Möglichkeit zur Einreichung von Klangmarken bzw. Geräuschmarken durch Vorlage entsprechender Audiodateien, Bewegungsmarken als auch Multimediamarken durch Vorlage entsprechender Videodateien.
– Der Zugang zu Widerspruchsverfahren gegen die Eintragung von Marken wird erweitert: Konnte bisher nur der Inhaber einer verwechslungsfähigen älteren Marke gegen die Registrierung einer jüngeren Marke Widerspruch einlegen, so ist es nun ebenso für den Inhaber einer bekannten (nichtverwechslungsfähigen) Marke, einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angaben möglich, mittels Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke innerhalb der gegebenen Fristen vorzugehen.
– Verschärfung des Benutzungszwangs einer Marke: Schon in der Vergangenheit galt, dass eine Marke, die für eine Zeitdauer von über 5 Jahren ohne rechtfertigenden Grund nicht benutzt wurde, durch Dritte mit dem Einwand der Nichtbenutzung gelöscht werden kann. Wurde keine Löschung durch Dritte beantragt und die Benutzung der Marke wieder aufgenommen, so galt der Benutzungsmangel in weiterer Folge als behoben und die Marke konnte wieder ihren vollen Markenschutz gegenüber Dritten entfalten. Neu ist nun, dass dieser volle Markenschutz aufgrund von zwischenzeitlicher Nichtbenutzung verloren gehen kann, nämlich gegenüber Dritten, die eine Eintragung von Marken während der Zeitdauer der über die 5 Jahre hinausgehenden Nichtbenutzung vornehmen. Gegen die Eintragung und Verwendung solcher Marken kann auf Basis der älteren Marke nicht mehr vorgegangen werden. Dies gilt gemäß der neuen Regelung auch dann, wenn der Dritte gar keinen Antrag auf Löschung der älteren Marke wegen Nichtbenutzung gestellt hat. Die Schutzwirkung der älteren Marke wird damit aufgrund von andauernder Nichtbenutzung zumindest zwischenzeitlich unterbrochen. Zur Vermeidung des Entstehens von „zeitlichen Lücken“ des Markenschutzes empfehlen wir daher umso mehr auf eine ausreichende Benutzung der Marken zu achten. Zudem können durch die geänderte Gesetzeslage Situationen entstehen, in denen der Inhaber der älteren Marke im Streitfall eine ausreichende Benutzung für einen Zeitraum vorlegen muss, der nunmehr über fünf Jahre zurückliegenden kann. Vor diesem Hintergrund ist eine sorgfältige und langfristige Dokumentation einer Markenbenutzung von noch größerer Bedeutung.
Der vom Vereinigten Königreich geplante EU-Austritt wird aller Voraussicht nach Ende März 2019 eintreten. Im Falle eines no-deal Brexit wird für alle bis zu diesem Zeitpunkt registrierten Unionsmarken und EU-Muster – laut der britischen Regierung – eine der Unionsmarke äquivalente nationale Marke bzw. ein dem EU-Muster äquivalentes nationales Muster automatisch im Vereinigten Königreich registriert. Dies gilt jedoch nicht für Unionsmarken- bzw. EU-Musteranmeldungen, die erst nach dem (no-deal) Brexit registriert werden: der Schutz der Unionsmarke bzw. des EU-Musters für das Vereinigte Königreich fällt weg und Marken- bzw. Musterinhaber müssen eine separate Marke bzw. ein separates Muster im Vereinigten Königreich anmelden. Da insbesondere die Registrierung von Unionsmarken erfahrungsgemäß mindestens viereinhalb Monate dauert, empfehlen wir, falls Sie die Anmeldung einer neuen Unionsmarke planen, diese Anmeldung möglichst rasch einzureichen, um im Falle eines no-deal Brexits von dem Vorteil einer automatischen Registrierung im Vereinigten Königreich zu profitieren.
Ein kurioser Fall aus dem US Urheberrecht ist vor kurzem zu Ende gegangen. Hintergrund des Falls waren Selfies, die der Makake Naruto 2011 mit der Kamera des Fotografen John David Slater aufgenommen hatte, wobei Herr Slater den Anspruch auf das Urheberrecht der Bilder erhob. Die Tierschutzorganisation PETA klagte im Jahr 2015 den Besitzer der Kamera, John David Slater, vor einem kalifornischen Bundesbezirksgericht auf Urheberrechtsverletzung und wollte bewirken, dass bei Werken, welche von Tieren geschaffen werden, dem Tier als Urheber die Rechte an den Werken zugesprochen werden. Die Klage wurde abgelehnt, PETA lag daraufhin Berufung ein, wobei das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung bestätigte. Laut den Richtern sieht das Copyright-Bundesgesetz der USA keine aktive Klagslegitimation für Tiere vor.
In Österreich wurde mit Beschluss des Nationalrats vom 29. Juni 2017 eine Novelle zum Markenschutzgesetz verabschiedet, wobei unter anderem eine Änderung bei der Erneuerung von Marken erfolgte.
Um den Schutz einer Marke zu wahren, ist alle 10 Jahre eine Erneuerungsgebühr zu entrichten. Durch die beschlossene Änderung knüpft sich der Fälligkeitstag dieser Erneuerungsgebühr nicht mehr, wie bisher, an das Registrierungsdatum, sondern an das Anmeldedatum der Marke. Mit dieser Änderung wurde das Erneuerungsregime für Marken an die EU-Markenrichtlinie 2015 angepasst.
Der neue Fälligkeitstag gilt auch für bereits eingetragene Marken, wodurch es für diese Marken zu einer einmaligen Verkürzung der Schutzdauerperiode kommt. Wurde eine Marke vor dem 1. September 2018 registriert, bleibt die bereits laufende Schutzdauerperiode und das Erneuerungsdatum unverändert. Die darauf folgende Periode wird jedoch verkürzt, da das neue Erneuerungsregime zur Anwendung kommt. Um dem Rechnung zu tragen, werden die Erneuerungsgebühren der verkürzten Periode entsprechend reduziert.
Unsere Klienten werden wir über die neuen Fristen und Gebühren selbstverständlich auf dem Laufenden halten.
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg erteilte dem Designschutz der bekannten bunten CROCS-Kunststoffpantoffeln eine klare Absage und bestätigte damit die Entscheidung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), welches am 6. Juni 2016 das am 8. Februar 2005 eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster für nichtig erklärt hatte.
Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Entstehungstag kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht wurde. Als neuheitsschädlich gelten Bekanntmachungen, Ausstellungen, Verwendungen im Verkehr und alle sonstigen Offenbarungen, die bewirken, dass das Muster in den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf vor dem Tag der Anmeldung oder dem Prioritätstag bekannt sein konnte. Für Gemeinschaftsgeschmacksmuster gilt außerdem eine Neuheitsschonfrist von 12 Monaten vor dem Anmelde- oder Prioritätstag, wenn die Veröffentlichung auf den Anmelder selbst zurückgeht (auch wenn die Veröffentlichung missbräuchlich erfolgt ist).
Die Nichtigerklärung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters für die CROCS-Pantoffeln durch das EUIPO beruhte auf einem im Jahr 2013 von der französischen Firma Gifi Diffusion gestellten Nichtigkeitsantrag, der damit begründet wurde, dass das Geschmacksmuster bereits vor dem Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Prioritätstag der Öffentlichkeit durch den Anmelder zugänglich gemacht wurde und es diesem folglich an der Neuheit fehle. Es wurde dabei der Nachweis für vor dem Stichtag von 28. März 2003 in den USA getätigte Offenbarungshandlungen erbracht, wonach die Kunststoffpantoffeln auf der CROCS-Website und auf einer Messe präsentiert und daher der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden.
Die Firma Crocs Inc. hat daraufhin beim EuG Klage gegen die Entscheidung des EUIPO eingereicht, mit der Begründung, dass diese in den USA getätigten Offenbarungshandlungen, die letztendlich zur Nichtigerklärung geführt haben, den in der EU tätigen Fachkreisen des betroffenen Wirtschaftszweigs (in erster Linie Schuhproduzenten) im normalen Geschäftsverlauf nicht hätten bekannt sein können. Es gelang der Firma Crocs jedoch nicht, hinreichend nachzuweisen, warum diese Offenbarungshandlungen nicht bis zu den in der EU tätigen Schuherzeugern hätte vordringen können (z.B. durch einen Klick auf die Crocs-Website). Vielmehr hat das EuG angenommen, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Vermarktungstätigkeit und der damit einhergehende Hype um die Crocs-Kunststoffpantoffeln in den USA an den Fachkreisen in der EU unbemerkt vorbeigegangen wäre. Somit wurde die Entscheidung des EUIPO durch das EuG bestätigt und der EU-weite Designschutz für die CROCS-Kunststoffpantoffeln rückwirkend aufgehoben.
Quelle: Pressemitteilung des Gerichts der Europäischen Union Nr. 31/2018 vom 14.03.2018 zum Urteil in der Rechtssache T-651/16 Crocs, Inc./EUIPO
Die Wirkung eines europäischen Patents kann auf Staaten erweitert werden, welche nicht dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) angehören. Dazu hat die Europäische Patentorganisation mit einigen europäischen nicht-EPÜ Staaten Abkommen über die Erstreckung der Wirkungen europäischer Patente geschlossen („Erstreckungsabkommen“). Derzeit kann die Erstreckung für Bosnien-Herzegowina und Montenegro beantragt werden.
Ähnliche Abkommen zur Erstreckung des Schutzbereichs europäischer Patente wurden mit weiteren Nicht-EPÜ-Staaten geschlossen („Validierungsabkommen“). Validierungen gemäß dem Validierungsabkommen konnten bisher nur für Marokko, die Republik Moldau und Tunesien beantragt werden.
Die Liste der „Validierungsstaaten“ wurde mit 1. März 2018 um einen Staat erweitert; seit diesem Tag ist ein Validierungsabkommen mit Kambodscha in Kraft, wobei die Gebühr für die Validierung europäischer Patente in Kambodscha EUR 180 beträgt.
Europäischen Patentanmeldern steht dadurch ein einfacher und kostengünstiger Weg zur Erlangung von Patentschutz in Kambodscha zur Verfügung.
Für tiefergehende Informationen in dieser Angelegenheit stehen unsere Patentanwältinnen und Patentanwälte jederzeit gerne zur Verfügung.
Aufgrund einer im August 2017 in Kraft getretenen Gesetzesänderung wurden die bislang strikten Formvorschriften für die Umschreibung von österreichischen Schutzrechten wie Patenten, Gebrauchsmustern und Marken im jeweiligen Register, deutlich gelockert.
War der Nachweis der rechtsgeschäftlichen Übertragung von Schutzrechten (z.B. Verkauf, Kauf, Schenkung) zuvor an strenge formelle Vorschriften gebunden, so reicht nunmehr eine übereinstimmende schriftliche Erklärung des bisherigen Inhabers und des Erwerbers des Schutzrechts oder ihrer bevollmächtigten Vertreter zur Übertragung des Schutzrechts aus. Anstelle der übereinstimmenden Erklärung kann der Nachweis auch durch die Vorlage entsprechender Dokumente, aus denen der Rechtsübergang erkennbar ist (z.B. Übertragungsurkunde oder Kaufvertrag), erfolgen. Die Vorlage einer unbeglaubigten Kopie der Unterlagen ist ausreichend.
Für tiefergehende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.
Die Schaffung eines einheitlichen EU-Patents und eines europäischen Patentgerichts hat im Jahr 2012 zwar die Zustimmung des Europäischen Parlaments gefunden, jedoch müsste das Übereinkommen über die europäischen Patentgerichtsbarkeit noch von Deutschland und dem Vereinigten Königreich ratifiziert werden, damit dieses in Kraft treten kann. Beide Staaten haben eine Ratifizierung noch für einen Zeitpunkt vor dem Sommer dieses Jahres anvisiert. Vor diesem Hintergrund könnte die europäische Patentgerichtsbarkeit mit Dezember 2017 ihren Betrieb aufnehmen. Beim österreichischen Patentamt laufen die Vorbereitungen für die Einrichtung einer lokalen Kammer des europäischen Patentgerichts bereits auf Hochtouren.
Der mittlerweile vom Vereinigten Königreich eingeleitete „Brexit“ hätte für sich genommen keine Auswirkungen auf das Inkrafttreten der europäischen Patentgerichtsbarkeit, hatte doch der UK Minister of State for Intellectual Property im November 2016 angekündigt, dass das Vereinigte Königreich das Übereinkommen trotz dem Brexit ratifizieren wird. Allerdings könnte die kürzlich erfolgte Ankündigung von Neuwahlen für den 8. Juni 2017 durch Premierministerin Theresa May den Ratifizierungsprozess verzögern oder sogar torpedieren.
Das einheitliche Patentgericht wird bereits am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens seine Arbeit aufnehmen. Europäische Patentanmeldungen, bestehende europäische Patente und ergänzende Schutzzertifikate fallen von diesem Tag an unter die ausschließliche Zuständigkeit der europäischen Patentgerichtsbarkeit. Die neuen Regelungen treten vorerst jedoch nur im Territorium jener EU-Mitgliedsstaaten in Kraft, die das Übereinkommen zu diesem Zeitpunkt ratifiziert haben, d.h. auch in Österreich.
InhaberInnen der betreffenden Schutzrechte sollten daher bereits jetzt strategische Überlegungen darüber anstellen, ob sie sich durch eine sogenannte „Opt-Out“-Erklärung dem neuen System entziehen wollen. Durch eine „Opt-Out“-Erklärung würden Verfahren über die Verletzung und die Rechtsbeständigkeit der betreffenden Schutzrechte wie bisher vor nationalen Gremien behandelt werden. Um die Zuständigkeit des europäischen Patentgerichts sicher auszuschließen, sieht die Verfahrensordnung die Möglichkeit vor, „Opt-Out“-Erklärungen während einer dreimonatigen Übergangsperiode („Sunrise-Period“) vor dem Tag des Inkrafttretens abzugeben.
Wir empfehlen dringend, europäische Patentportfolios zu analysieren und auf die Sinnhaftigkeit einer „Opt-Out“-Erklärung zu überprüfen. Sehr gerne stehen wir Ihnen hierbei beratend zur Seite.
Sie haben eine Erfindungsidee, die Sie bisher noch nicht veröffentlicht haben und demnächst realisieren möchten? Sie arbeiten in einem Klein- und Mittelunternehmen (KMU), Start-up oder Unternehmen in Gründung? Dann möchten wir Sie auf die aktuelle Förderschiene „Patent.Scheck“ der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) aufmerksam machen (siehe: www.ffg.at/patentscheck).
Mit einem „Patent.Scheck“ kann ab sofort pro Unternehmen einmal jährlich eine mögliche Erfindungsidee in Form eines 80%-Zuschusses in Höhe von maximal € 10.000.- (das sind 80% der Gesamtkosten von maximal € 12.500.-) gefördert werden. Darin inkludiert sind zu Beginn die Kosten für eine Recherche eines Patentamts zum Stand der Technik Ihrer Erfindungsidee sowie bei erfolgreichem Abschluss der Recherche – wenn also eine Patentierung Ihrer Idee sinnvoll erscheint – auch die Kosten für die Ausarbeitung und Einreichung einer Patentanmeldung durch einen Patentanwalt. Gerne stehen wir Ihnen für nähere Auskünfte zur Verfügung und sind bei Interesse bereits von Anfang an bei der Konzeption und Abwicklung Ihres Förderantrags zu dieser attraktiven Förderung behilflich.
Die Abstimmung der Briten für den EU-Austritt („Brexit“) bedeutet nicht, dass Großbritannien sofort die EU verlässt. Zuerst muss das Parlament in London beschließen, dass der Austritt stattfindet, und wann. Dann muss, gemäß Art. 50 EU-Vertrag, Großbritannien dem Europäischen Rat die Austrittsabsicht mitteilen; darauf muss innerhalb von zwei Jahren ein Abkommen verhandelt werden, das die künftigen Beziehungen Großbritanniens zur Union festlegt. (Diese 2 Jahre können durch einstimmigen Beschluss des Rats verlängert werden; umgekehrt kann der Austritt früher wirksam werden, wenn das Abkommen das vorsieht.) Bis dahin gelten der EU-Vertrag und EU-Gesetze für Großbritannien noch.
Welche europäischen Schutzrechte sind vom „Brexit“ betroffen?
· Grundsätzlich keinen Einfluss gibt es auf das europäische Patentsystem, wie es derzeit besteht. Ein Europäisches Patent, das Großbritannien benennt, bleibt bestehen. Denn das Europäische Patentüberinkommen (EPÜ) ist unabhängig von der EU; und Großbritannien will das EPÜ nicht verlassen. Stattdessen wird es ein Nicht-EU-Mitglied des EPÜ werden, ähnlich wie die Schweiz oder Norwegen.
· Das Einheitspatent und der zugehörende Gerichtshof hängen jedoch stark mit der Mitgliedschaft Großbritanniens zusammen, und die zugehörenden Verträge (die ohnedies noch nicht in Kraft sind) müssen abgeändert werden. Es ist daher mit einer weiteren (und beträchtlichen) Verzögerung des Inkrafttretens des Einheitspatent-Systems zu rechnen. Genaueres ist derzeit noch nicht abzusehen.
· EU-Marken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster (EU-Muster) sind vorläufig nicht betroffen, aber wenn der Austritt Großbritanniens wirksam wird, werden diese Schutzrechte ihre Gültigkeit in Großbritannien verlieren (aber natürlich in der verbleibenden EU weiter gelten). Wir gehen jedoch davon aus, dass für Inhaber dieser EU-Schutzrechte eine Übergangsregelung eingerichtet werden wird, die eine Fortsetzung der Wirkung dieser Schutzrechte in nationale Schutzrechte (vermutlich nach Art einer „Umwandlung“) ermöglicht.
Übrigens, nationale Schutzrechte in Großbritannien bleiben unbeeinträchtigt.
Nebenbei: Irland bleibt. Was die Schotten machen, wird sich zeigen …
Seit 23. März 2016 ist die neue Unionsmarkenverordnung in Kraft.
Haben Sie bereits eine Gemeinschaftsmarke, die vor dem 22. Juni 2012 angemeldet wurde? Dann gilt es rasch zu prüfen, ob das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis Ihrer Marke an die Erfordernisse der neuen Verordnung angepasst werden muss.
Bei künftigen Markenanmeldungen sind die beanspruchten Waren und Dienstleistungen viel konkreter zu benennen als dies früher üblich war. Die Reform setzt nunmehr das Urteil des EuGH aus dem Jahr 2012, Entscheidung Az. C-307/10 – IP Translator um.
Dies gilt nach der Verordnung auch rückwirkend für bereits vor dem 22. Juni 2012 angemeldete Marken, wenn diese nur „gesamte Überschriften der Waren- und Dienstleistungsklassen“ beinhalten. Dazu können Markeninhaber bis zum 24. September 2016 eine Erklärung abgeben, andernfalls könnte der Schutzbereich der Marke automatisch eingeschränkt sein. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie dafür Hilfe benötigen! Wir beraten Sie gerne.
Mit 23. März 2016 wird eine der größten Reformen des EU-Markenrechts seit der Einführung der Gemeinschaftsmarke im Jahr 1996 in Kraft treten.
Die Änderungen, welche die Gemeinschaftsmarke betreffen, sind durchaus beachtlich und wirken sich, unter anderem, auch auf die grundlegenden Bezeichnungen aus. Die Gemeinschaftsmarke wird fortan Unionsmarke heißen und das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) wird in „Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum“, kurz EUIPO, umbenannt.
Die Bezeichnungen von Waren und Dienstleistungen, welche Klassenoberbegriffe betreffen, sind künftig hinsichtlich ihrer wörtlichen Bedeutung auszulegen, wodurch der bereits bestehenden Praxis des Amtes Rechnung getragen wird. Die neue Regelung stellt ausreichende Klarheit und Definiertheit hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen, für die Schutz begehrt wird, sicher.
Die absoluten Schutzhindernisse für Unionsmarken werden zum Teil abgeändert und darüber hinaus durch neue Schutzhindernisse ergänzt: auch vorausgehende geschützte Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und Bezeichnungen für Wein und Pflanzensorten führen künftig zu einem Ausschluss einer Unionsmarkenanmeldung von der Eintragung.
Eine weitere Neuerung betrifft Unionsgewährleistungsmarken, welche nunmehr durch das EU Markensystem schützbar sind.
Darüber hinaus ist auch die Gebührenstruktur von der Reform betroffen. Beispielsweise ist in Zukunft bei der Anmeldung einer Unionsmarke eine Gebühr für jede einzelne Klasse anstelle einer einzigen Gebühr für drei Klassen zu bezahlen.
Weitere Änderungen betreffen die Beschlagnahme gefälschter Waren, die sich im Transit durch den Europäischen Wirtschaftsraum befinden. Diese Waren stellen künftig eine Markenverletzung dar. Eine Beschlagnahme ist dann sogar in Fällen möglich, in welchen das endgültige Bestimmungsland der Waren außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums liegt, außer der Inhaber der Waren kann belegen, dass der Markeninhaber einen Verkauf dieser Waren im Bestimmungsland nicht unterbinden kann.
Bereits seit langem können Patentanmeldungen beim Österreichischen Patentamt (ÖPA) in Deutsch, Englisch oder Französisch eingereicht werden. Allerdings wurden bisher Antragstellende, die eine Patentanmeldung in Englisch oder Französisch eingereicht hatten, vor Beginn der Recherche/Prüfung zur Nachreichung einer deutschen Übersetzung aufgefordert.
Dies änderte sich nun mit 1. Jänner 2016 zum Vorteil für Antragstellende. Ab diesem Zeitpunkt recherchiert das ÖPA auch Patentanmeldungen, die in Englisch oder Französisch eingereicht werden. Antragstellende erhalten somit ein erstes Rechercheergebnisses, bevor sie zur Nachreichung einer deutschen Übersetzung aufgefordert werden. Dank dieser neuen Regelung lässt sich anhand des Rechercheergebnisses besser abschätzen, ob sich die Einreichung einer kostspieligen Übersetzung ins Deutsche überhaupt lohnt.
Die neue Regelung gilt für Patentanmeldungen, die ab dem 1. Jänner 2016 eingereicht werden, sowie für anhängige Patentanmeldungen, für die noch kein Recherchenbericht erstellt wurde.
Die neue Regelung gilt nicht für Gebrauchsmusteranmeldungen.