Im Unterschied zu den gewerblichen Schutzrechten schützt das Urheberrecht geistige Schöpfungen auf dem Gebiet der Literatur, der Ton- und Filmkunst und der bildenden Künste, aber auch Programmcodes und Datenbankwerke. Zusätzlich sind mit den Leistungsschutzrechten damit verbundene Leistungen der ausübenden Künstler, Produzenten und Sendeanstalten geschützt. Das Urheberrecht entsteht ab Beginn der Schöpfung, ohne das irgendwelche Formalitäten zu erfüllen sind, und erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. nach Schaffung des Werks.
Schöpfende können sich mit Hilfe des Urheberrechts gegen die unautorisierte Nutzung ihrer Werke wehren, bzw. durch entsprechende Verträge Entgelt aus solchen Nutzungen erzielen.
Websites genießen keinen urheberrechtlichen Schutz, da sie in der taxativen Aufzählung des Urheberrechtsgesetzes nicht enthalten sind. Allerdings können Teile davon sehr wohl urheberrechtlichen Schutz genießen.
Häufig wird der englische Begriff „Copyright“ synonym für das Urheberrecht verwendet. Allerdings beruhen das angelsächsische und das kontinentaleuropäische Urheberrecht auf verschiedenen Grundsätzen und der Begriff „Copyright“ sollte im Zusammenhang mit dem österreichischen Urheberrecht nicht verwendet werden. So wie die anderen geistigen Schutzrechtsarten ist auch das Urheberrecht vom Territorialitätsprinzip geprägt.