Ein Design, das neu ist und Eigenart aufweist, kann auf Antrag als (Geschmacks)muster geschützt werden. Damit wird dem Inhaber das ausschließliche Recht zur Benutzung der ästhetischen Gestaltung (Design, Farbe, Form) eines Gegenstands oder einer Fläche (z.B. Stoff- oder Tapetenmuster) gegeben.
Für ein Geschmacksmuster gilt eine Neuheitsschonfrist von 12 Monaten für Vorveröffentlichungen durch den Anmelder. Die Schutzdauer beträgt zunächst fünf Jahre und kann dann viermal um je fünf Jahre auf insgesamt maximal 25 Jahre verlängert werden.
Neben dem nationalen Musterschutz gibt es das Gemeinschaftsgeschmacksmuster als einheitliches un kostengünstiges Schutzrecht für sämtliche Länder der Europäischen Union.