Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Mandate zwischen der Matschnig & Forsthuber Patentanwaltskanzlei OG, Biberstrasse 22, 1010 Wien, Österreich („Auftragnehmer) und ihren Mandanten („Auftraggeber“), welche eine Beratung und/oder Vertretung zum Gegenstand haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
1.2 Die gegenständliche AGB sind auch auf Mandate anzuwenden, welche nicht in schriftlicher Form geschlossen werden. Die Anwendbarkeit dieser AGB gilt auch für zukünftige Nachtrags-, Zusatz- oder Folgemandate, als auch für sämtliche Änderungen und Ergänzungen von bestehenden Mandaten.
1.3 Die Anwendbarkeit etwaiger allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers auf das zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber bestehende Mandat ist ausgeschlossen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil. Jede Abweichung zu den vorliegenden AGB bedarf der Schriftform.
1.4 Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Mandatsabschlusses gültige Fassung (online abrufbar unter www.matschnig-patent.at/agb).
2. Honorar
2.1 Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat der Auftragnehmer Anspruch auf ein angemessenes Honorar. Sofern zwingende Bestimmungen oder besondere Vereinbarungen nicht entgegenstehen, steht es dem Auftragnehmer frei, erbrachte Leistungen in Form von Pauschal- oder Zeithonoraren zu verrechnen. Die Berechnung des Zeithonorars erfolgt unter Zugrundelegung von Stundensätzen. Zum vereinbarten bzw. dem Auftragnehmer gebührenden Honorar ist die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß hinzuzurechnen.
2.2 Sofern keine gesonderte Stundensatzvereinbarung getroffen wurde, so gilt ein Stundensatz von € 390 (alle Angaben exkl. USt) für die Tätigkeit eines Patentanwaltes bzw. € 350 für die Tätigkeit eines zugelassenen Vertreters vor dem Europäischen Patentamts (European Patent Attorney) bzw. € 300 für die Tätigkeit eines Patentanwaltsanwärters als vereinbart. Die zeitliche Erfassung und Verrechnung erfolgt in 15-Minuten-Schritten, wobei jede begonnene 15-Minuten-Einheit als ein Schritt gewertet wird.
2.3 Sofern nicht anders vereinbart, werden erbrachte Fahrt- und Wegzeiten sowie auch im Zuge des Mandats erfolgende Telefonate, E-Mail-Korrespondenz etc., welche ebenso Arbeitsleistungen darstellen, auf Basis der Stundensatzvereinbarung gemäß Punkt 2.2 verrechnet.
2.4 Der Auftragnehmer hat neben seiner Honorarforderung Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen, darunter Ersatz der Reisekosten, des Verpflegungs- und Nächtigungsaufwands, sowie Ersatz von amtlichen und/oder Gerichtsgebühren, insbesondere Anmelde- bzw. Eintragungsgebühren sowie allfälliger Verfahrens-, Recherche-, Prüfungs-, Veröffentlichungs- und Übermittlungsgebühren. Sämtliche gerichtliche und behördliche Kosten (Barauslagen) und Spesen (z.B. zugekaufte Fremdleistungen) können dem Auftraggeber zur direkten Begleichung übermittelt werden.
2.5 Sämtliche vom Auftragnehmer vorgenommene und nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzungen über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars sind nicht bindend und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) anzusehen, weil das Ausmaß der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.
2.6 Ferner kann die Erstellung eines Kostenvoranschlages (iSd § 5 Abs 1 KSchG) entsprechend der Stundensatzvereinbarung nach Ermessen des Auftragnehmers in Rechnung gestellt werden.
2.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen angemessenen Vorschuss in Rechnung zu stellen und die Aufnahme und/oder Fortsetzung der Tätigkeit von dessen unverzüglicher Bezahlung abhängig zu machen.
2.8 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quartalsmäßig, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen. Das Zahlungsziel jeder Honorarnote beträgt 14 Tage ab Rechnungsdatum, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde. Eine dem Auftraggeber übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote gilt als genehmigt, wenn und soweit der Auftraggeber nicht binnen eines Monats ab Erhalt schriftlich widerspricht.
2.9 Sofern der Auftraggeber mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an den Auftragnehmer Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen. Darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche (zB § 1333 ABGB) bleiben unberührt.
2.10 Im Falle der Mandatsbeendigung hat der Auftragnehmer jedenfalls Anspruch auf seine bisher erbrachten Leistungen und Auslagen.
2.11 Liegen mehrere Auftraggeber zu einem Mandat vor, so haften diese für das Honorar und die Auslagen des Auftragnehmers solidarisch (zur ungeteilten Hand).
3. Allgemeine Bestimmungen
3.1 Sämtliche Erklärungen des Auftragnehmers an den Auftraggeber gelten als zugegangen, wenn diese an die bei der Auftragserteilung vom Auftraggeber bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Abgabestelle versandt werden. Es steht dem Auftragnehmer jedoch frei, mit dem Auftraggeber in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise zu korrespondieren.
3.2 Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, können schriftlich abzugebende Erklärungen auch postalisch, mittels Telefax oder E-Mail abgegeben werden. Der Auftragnehmer kann nach eigenem Ermessen, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist, sämtliche Korrespondenz über unverschlüsselten E-Mail-Verkehr mit dem Auftraggeber und/oder postalisch abwickeln.
3.3 Für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser AGB oder aus einem Vertrag, einschließlich Streitigkeiten über dessen Abschluss, Rechtswirksamkeit und Änderungen ist das für Wien sachlich zuständige Gericht zuständig. Der Auftragnehmer ist dennoch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu belangen.
3.4 Sämtliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden und die Änderung des Schrifterfordernisses bedürfen stets einer schriftlichen Vereinbarung.
3.5 Der Auftraggeber verzichtet auf das Recht der Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte (§ 934 ABGB iZm § 351 UGB), als auch auf das Recht zur Anfechtung und Anpassung wegen Irrtums, sowie auf das Recht zur Anfechtung oder Anpassung wegen des anfänglichen Fehlens bzw. des nachträglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
3.6 Sollten unterschiedliche sprachliche Fassungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorliegen, ist die deutsche Fassung maßgeblich. Im Falle von Unstimmigkeiten oder Interpretationsdifferenzen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen hat die deutsche Version Vorrang.
4. Leistungsumfang und -erbringung
4.1 Der Auftragnehmer wird die Mandatsbearbeitung ohne unnötige Verzögerung, professionell und fachgerecht vornehmen und dabei die für Patentanwälte geltenden Grundsätze ordnungsgemäßer Berufsausübung einhalten.
4.2 Gegenstand des Mandats ist die vereinbarte Leistung, nicht hingegen ein bestimmter rechtlicher oder wirtschaftlicher Erfolg.
4.3 Erfüllungsort ist immer der Sitz des Auftragnehmers, auch wenn Leistungen vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erbracht bzw. übergeben werden.
4.4 Grundsätzlich ist der Auftragnehmer berechtigt, mandatsbezogene Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen. Der Auftragnehmer wird die Interessen des Auftraggebers mit der notwendigen Sorgfalt wahren.
4.5 Der Auftragnehmer ist zur Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhält und diesen auch angenommen hat.
4.6 Erscheint es im Sinne des Auftraggebers dringend geboten, ist der Auftragnehmer bei Gefahr in Verzug berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen.
4.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch Dritte (zB Subauftragnehmer) zur Leistungserbringung zu beauftragen.
5. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
5.1 Der Auftraggeber ist zur umfassenden Mitwirkung verpflichtet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erledigung des Mandats erforderlich ist.
5.2 Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer sämtliche Unterlagen und Informationen so rechtzeitig übergeben, dass der Auftragnehmer eine angemessene Zeit zur Erfüllung des an ihn gerichteten Auftrags zur Verfügung hat. Als angemessene Zeit werden bei fristgebundenen Erledigungen spätestens 10 Tage vor entsprechender Frist angesehen, wobei bei einer Übergabe der notwendigen Informationen und Unterlagen durch den Auftraggeber später als diese 10 Tage gemäß dem Ermessen des Auftragnehmers ein erhöhtes Honorar von zusätzlichen 50% des vereinbarten Stundensatzes sowie Pauschalbetrages in Rechnung gestellt werden oder die Abwicklung des Auftrages innerhalb der verbleibenden Frist verweigert werden kann.
5.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen des Auftraggebers als richtig und vollständig anzusehen und seiner weiteren Tätigkeit zugrunde zu legen.
5.4 Sollten Informationen unrichtig sein, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer für daraus resultierende Vermögensnachteile schad- und klaglos zu halten.
5.5 Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber für die Ausübung des Mandats erforderliche schriftliche Vollmachten zu unterfertigen. Diese Vollmachten können auf die Vornahme einzelner, genau beschriebener oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw. Rechtshandlungen gerichtet sein.
5.6 Es obliegt dem Auftraggeber, die vom Auftragnehmer an den Auftraggeber zur Stellungnahme und Überprüfung übersandten Unterlagen auf ihre technische Richtigkeit und sonstige Fehler zu prüfen. Teilt der Auftraggeber binnen eines angemessenen Zeitraums entsprechende Korrekturen nicht mit, kann der Auftragnehmer davon ausgehen, dass der Auftraggeber die Unterlagen für richtig und vollständig akzeptiert hat.
6. Verschwiegenheitspflicht
6.1 Der Auftragnehmer wird in Übereinstimmung mit seinen ihn aus dem österreichischen Patentanwaltsgesetz treffenden Pflichten über sämtliche ihm in seiner beruflichen Eigenschaft im Rahmen seiner Tätigkeit für den Auftraggeber anvertrauten Angelegenheiten Stillschweigen bewahren. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Mandatsverhältnisses fort und gilt im gleichen Umfang für sämtliche Mitarbeiter des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer unterliegt nicht der Verschwiegenheitspflicht, wenn er vom Auftraggeber schriftlich von dieser entbunden wurde oder wenn der Verschwiegenheitspflicht gesetzliche Pflichten entgegenstehen. Weiters ist der Auftragnehmer von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, wenn dies zur Verfolgung seiner Ansprüche oder zu Abwehr von Ansprüchen gegen den Auftraggeber erforderlich ist.
6.2 Akteninhalte, vom Auftraggeber übergebene Unterlagen und dergleichen dürfen nur mit dessen Einwilligung an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, es bestehen gesetzliche Offenlegungspflichten oder die übergebenen Unterlagen wurden zum Zwecke der Weiterleitung oder zur Vorlage bei Ämtern, Gerichten und Behörden übergeben oder die Offenlegung dient der Abwehr von Ansprüchen iSd Punktes 6.1.
6.3 Der Auftragnehmer ist befugt, die ihm vom Auftraggeber anvertrauten personenbezogenen Daten zu verarbeiten oder die Verarbeitung Dritten zu überantworten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich hierbei zu Einhaltung der nationalen wie auch unionsrechtlichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
6.4 Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde oder für den Auftragnehmer kein offenkundiges objektives Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers besteht, ist der Auftragnehmer berechtigt, gegenüber Dritten den Namen des Auftraggebers sowie die Art des übernommenen Mandats bekanntzugeben. Der Auftraggeber entbindet den Auftragnehmer ausdrücklich in diesem Umfang von seiner Verschwiegenheit und erteilt seine ausdrückliche Zustimmung zur Verwendung dieser Daten. Die Zustimmung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.
7. Vertragsbeendigung bzw. Beendigung des Mandats
7.1 Das Mandat kann von den Vertragsparteien ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angaben von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch des Auftragnehmers bleibt davon unberührt.
7.2 Im Falle einer Auflösung hat der Auftragnehmer den Auftraggeber für die Dauer von 14 Tagen insoweit zu vertreten, als diese nötig ist, um den Auftraggeber vor Rechtsnachteilen zu schützen.
7.3 Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Auftraggeber das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit des Auftragnehmers nicht wünscht.
8. Haftungsbeschränkung
8.1. Jedwede Haftung des Auftragnehmers ist der Höhe nach für jeden einzelnen Schadensfall mit der von der Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers bezahlten Versicherungssumme begrenzt. Die Haftungshöchstsumme beträgt derzeit gemäß den gesetzlichen Vorschriften zumindest 400.000 EUR für jeden Versicherungsfall. Die Haftung für mündlich oder fernmündlich erteilte Auskünfte und Beratung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
8.2 Als „einzelner Schadensfall“ gilt die Summe der Schadenersatzansprüche aller Geschädigten, welche sich aus einer schädigenden Handlung ergeben. Als einzelner Schadensfall gilt auch die Summe aller Schadenersatzansprüche aufgrund mehrerer schädigenden Handlungen, die beim Auftragnehmer im Rahmen desselben Auftrags oder bei einer sonstigen einheitlichen Tätigkeit von einer oder mehreren Personen ausgeführt worden sind.
8.3 Im Faller mehrere aus einem Schadensfall Geschädigter wird die Haftungshöchstsumme auf die Geschädigten im Verhältnis der Höhe ihrer Ansprüche aufgeteilt, sodass die Haftungshöchstsumme nur einmal insgesamt für alle Geschädigten gilt.
8.4 Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen den Auftragnehmer, wenn sie nicht vom Auftraggeber binnen sechs Monaten (falls der Auftraggeber Unternehmer iSd KSchG ist) oder binnen eines Jahres (falls der Mandant nicht Unternehmer ist) ab dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von zwei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Verhalten.
8.5 Der Auftragnehmer ist ermächtigt, seine Pflichten ganz oder zum Teil, somit auch hinsichtlich einzelner Dienstleistungen oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem geeigneten und ausreichend qualifizierten Dritten zu überbinden und wird den Auftraggeber hiervon verständigen. Das Recht zum Einsatz von Erfüllungsgehilfen bleibt unberührt.
9. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit und Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird in einem solchen Fall durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzt, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalte unwirksame oder undurchführbare Bestimmung möglichst nahekommt.